AGBs
AGBs
I. Preise
(1) Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Gesetzliche Änderungen der Mehrwertsteuer berechtigen den Verkäufer zur
Preisanpassung.
(2) Die Preise gelten sechs Wochen vom Zustandekommen des Vertrages an. Der Kaufpreis ist spätestens bei der Übergabe der Ware fällig.
(3) Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers berechnet.
(4) Besondere über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinaus vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations-, Koordinations- oder
Montagearbeiten und Montagematerialien werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
II. Vertragsschluss / Änderungsvorbehalt
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die von uns angebotenen Waren werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Handelsübliche und
zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holz- und Glasoberflächen, Natursteinplatten usw. bleiben vorbehalten.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. Angaben auf Installations- und Fliesenplänen sind unverbindlich.
(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das
in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen – bei Ausstellungsstücken innerhalb von drei Tagen – nach Eingang
beim Verkäufer schriftlich abzulehnen. Eine Annahme des Vertragsangebotes geschieht ebenfalls in schriftlicher Form durch Bestätigung
oder aber durch die Lieferung der bestellten Ware. Die einfache Eingangsbestätigung einer Bestellung stellt noch keine Annahme dar.
III. Lieferung
(1) Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung / Mitteilung der Abholbereitschaft abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme stehen dem
Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu. Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die
Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anliefermöglichkeit durch
Eingänge und Treppenhäuser.
(2) Für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges (Ziffer VIII).
(3) Als Freihauslieferung mit eigenen Monteuren gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich. Eine Lieferung per Spedition
beinhaltet lediglich den Transport bis zur Bordsteinkante der Lieferadresse des Käufers. Die Verbringung auf dem Grundstück bzw. im
Haus des Käufers obliegt bei einer Speditions-Lieferung dem Käufer.
(4) Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten und der Farbe des Liefergegenstandes, die für den Käufer bei objektiver
Würdigung aller Umstände zumutbar sind, behalten wir uns vor.
IV. Montage
(1) Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat
er dieses dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage
der Ware hinausgehen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Werden die Maße
vom Käufer gebracht, trägt dieser voll die Kosten für eventuell sich daraus ergebende Montageschwierigkeiten.
V. Lieferfrist
(1) Falls der Verkäufer eine ggf. vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend
vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist mit
deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzlichen Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere
Fälle höherer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer
kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf
der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des
Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer nicht an den Käufer erfolgt.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(3) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen
unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei drohender
Zahlungsunfähigkeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
VII. Gefahrenübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
VIII. Abnahmeverzug
(1) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt,
nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro Monat 3 % des Bestellpreises ohne Abzüge als
Lagerkosten zu zahlen.
(3) Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden.
(4) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
(5) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern
der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
(6) Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigung, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens
vorbehalten.
IX. Rücktritt
(1) Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern der Hersteller die Produktion der bestellten Ware nicht begonnen oder
eingestellt hat oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt. Ein Schadensersatz ist dann nicht ausgeschlossen.
(2) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer ferner zugestanden, wenn der Käufer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit
bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt
wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer X.
X. Gewährleistung
(1) Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
(2) Sollten nach erfolgter Küchenmontage berechtigte Mängel bestehen, hat der Käufer das Recht, bis zum dreifachen des
Beanstandungswertes einzubehalten. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gültigen
Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.
(4) Der Käufer kann Ersatzlieferung verlangen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder binnen einer angemessenen Zeit
nach Mängelrüge nicht erfolgreich ausführt.
(5) Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung
oder die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke
Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufer ohne weiteres auffallen, zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind beim Verkäufer innerhalb von vier Wochen, bei Kaufleuten unverzüglich nach Lieferung,
schriftlich zu rügen.
(8) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen, bei Kaufleuten unverzüglich, nach
dem Erkennen durch den Käufer schriftlich gerügt werden.
(9) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Gegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer vom Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
(3) Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere, wenn
(a)
der Verkäufer Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend macht,
(b)
der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
(c)
der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Vereinbarung der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
(4) Bei Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
XII. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll dann durch eine Bestimmung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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